Impressum

Verlass dich und du wirst verlasssen.

Obligationen

"obligo" bedeutet verpflichten im latein.

Kommen bei folgenden Aktionen zustande

  • Verträge
  • Schadenersatz (OR 41)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung(OR 62)
  • Steuergesetz

Sitte

Für bestimmte Lebensbereiche einer Gemeinschaft geltende, dort übliche, als verbindlich betrachtete Gewohnheit, Gepflogenheit, die im Laufe der Zeit entwickelt, überliefert wurde.

Behauptung

Wird druch Grundlage (Gesetzesartikel) und notwendigen Beweis gestützt.

Schlussfolgerung

Gestützt auf Grundlage (Gesetzesartikel) und notwendigem Beweis ergibt sich die Schlussfolgerung.

Gewaltentrennung

Drei unabhängige Institutionen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene.

  • Legislative: Parlamente & Bürger
  • Exekutive: Verwaltung
  • Judikative: Gerichte

Rechtsordnung

  • Rang (Verfassung, Gesetz, Verordnung)
  • erlassendem Gemeinwesen (Bundesrecht, kantonales- und Gemeinderecht)
  • Rechtsquelle (geschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht, Gerichtspraxis, ZGB 1)
  • Beteiligten Personen (Privatrecht, öffentliches Recht)

Rechtsart

Privatrecht

Private - Private

Öffentliches Recht

öffentlich - Private

  • Notengebung an der ZHAW

Betreibung

Bricht eine Partei einen Vertrag, dann kann der andere Partner die Vertragbrechende Person betreiben.

Parteikosten wegschlagen

  • Die Kosten der eigenen Verteidigung müssen selber übernommen haben.